Dienstag, 2. Juni 2015

Quod ESTA demonstrandum...

"The same procedure as last year, Miss Sophie? The same procedure as every year, James...."

Wie vor zwei Jahren müssen wir zur Einreise in die USA auch dieses Mal wieder eine elektronische Reisegenehmigung beantragen. Diese firmiert unter dem schönen Namen ESTA (Electronic System for Travel Authorization) und wird - wie schon in einem früheren Post beschrieben - seit dem 12. Januar 2009 von jedem USA-Reisenden ohne Visum benötigt. Hintergrund ist eine Änderung des Paragrafen 217 des Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes der USA, wonach das United States Department of Homeland Security verpflichtet ist, die Sicherheit des Visa-Waiver-Programms (VWP) zu verbessern. Mit ESTA wird das Ziel verfolgt, die Daten aller ESTA-registrierten Reisenden vor Reiseantritt mit den Fahndungs- und Strafverfolgungslisten abzugleichen. Eine genehmigte ESTA garantiert jedoch noch nicht die finale Einreise in die USA: ob diese letztlich genehmigt wird, entscheidet nach der Ankunft ein Beamter der amerikanischen Zoll- und Grenzschutzbehörde vor Ort.


Der Antrag erfolgt generell online unter https://esta.cbp.dhs.gov/esta und sollte allerspätestens 72 Stunden vor Abflug gestellt werden. Für den Antrag müssen dabei zahlreiche Angaben gemacht werden, so z.B. zu Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Antragstellers. Seit dem letzten Antrag 2011 haben sich dabei einige Dinge geändert. So werden nun z.B. auch Angaben zu den Eltern und zum aktuellen Arbeitgeber bzw. Beschäftigungsverhältnis, sowie umfangreichere Angaben zur Zieladresse abgefragt. Immerhin waren Blutgruppe, Schuhgröße und Konfession dieses Mal noch nicht dabei :-)

An Dokumenten benötigt man für das Ausfüllen einen gültigen Reisepass (der mindestens für die Dauer des Aufenthalts gültig sein muss), den Personalausweis, sowie eine Kreditkarte. Letztere wird benötigt, da seit dem 8. September 2010 für den Antrag 14 US-Dollar fällig sind.

Für das Ausfüllen des Antrages sollte man ein wenig Zeit einplanen. Und auch als amerikano- oder anglophiler Veteran sollte man durchaus der deutschen Version des Antrages den Vorzug geben, da einige Formulierungen der englischen Version etwas irreführend bzw. verwirrend sind. Und dass man bei dem Antrag keinen Fehler machen sollte, ist natürlich selbstredend. Das wäre nun aber auf jeden Fall auch wieder abgehakt...


PS: T minus 33... ;-)





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